Allgemeine Vertragsbedingungen für Reisepakete von Arbaspàa s.r.l.

  1. Der Begriff Reisepaket

Der Vertrag wird nach dem Art. 2 N. 1 der Rechtsverordnung n.111 vom  17/03/1995 der Direktive 90/314/CEE abgeschlossen. Als Reisepaket werden Urlaubs- und Geschäftsreisen und “all-inclusive”-Pakete, die wenigstens 2 der folgenden Elemente beinhalten, bezeichnet:

  1. a) Transport
  2. b) Unterkunft
  3. c) touristische Leistungen, die nicht die Unterkunft oder den Transport beinhalten und einen definitiven Teil des Reisepakets bilden.
  4. Gesetzesnormen

Der An- und Verkauf von Reisepaketen ist in der L. 27/12/1977 n°1084 von der Internationalen Konvention von Brüssel in Zusammenhang mit Reiseverträgen vom 23.04.1970 geregelt worden.

  1. Obligatorische Information

Der Organisator hat die Verpflichtung eine konkrete Leistungsbeschreibung zu erstellen, die folgende Elemente beinhaltet

– die Daten des Reiseunternehmens

– die Daten der Versicherungspolice zur Haftpflichtversicherung

– den  Gültigkeitszeitraum des Angebots

– Modalitäten und Bedingungen zu evtl. Leistungsänderungen

Ausschreibugen, Internetseiten und andere Werbemittel sind keine verbindlichen Angebote und können jederzeit geändert werden. Maßgebend ist das zum Zeitpunkt der Buchung dem Kunden übermittelte Angebot.

  1. Buchungen

Die Buchungsbestätigung muss auf dem Buchungsformular, das in jedem Detail ausgefüllt und vom Kunden unterschrieben wird, getätigt werden. Der Kunde behaelt eine Kopie davon. Die Buchung gilt erst in dem Moment als bestätigt, wenn die Reiseorganisation die entsprechende Bestätigung an den Kunden übergibt bzw. übersendet.

  1. Preis

Der Preis des Reisepakets wird im Vertrag festgelegt. Die Preise für Reisepakete verstehen sich, wenn nicht anders erwähnt, in Euro pro Person im Doppelzimmer. Einzelzimmerzuschläge werden separat aufgelistet. Preisänderungen siehe Ziffer 7.

  1. Bezahlung

Mit der Reisebuchung und Bestätigung seitens Arbaspàa wird, soweit nicht anders vereinbart, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des gesamten Betrags fällig. Der Restbetrag muss an Arbaspàa bis 50 Tage vor Anreise gezahlt werden. Die ausbleibende Zahlung zu den vereinbarten Daten kann eine automatische Auflösung des Vertrags nach sich ziehen, und einen eventuellen Schadensersatz, der von Arbaspàa für die durch die erzwungene Stornierung des Vertrags entstandenen Schäden gefordert werden kann.

6b) kurzfristige Buchungen: Buchen Sie Ihre Reise weniger als 50 Tage vor Abreise, ist der gesamte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig.

  1. Änderungen

Preise können bis 20 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt geändert werden, aufgrund von folgenden Vorkommnissen:

  1. a) Tarifänderungen von Transportunternehmen (einschließlich der Treibstoffzuschläge)
  2. b) neu eingeführte oder erhöhte Gebühren und Steuern
  3. c) Wechselkursänderungen
  4. d) staatlich verfügte Preiserhöhungen
    • Programmänderungen:

Arbaspàa behält sich auch in Ihrem Interesse das Recht vor, das Programm oder einzelne Leistungen (wie z.B. Unterkunft, Transport usw.) zu ändern, wenn unvorhersehbare oder nicht anwendbare Umstände es erfordern. Arbaspàa bemüht sich, Ihnen gleichwertige Ersatzleistungen anzubieten. Arbaspàa verpflichtet sich, im Falle, dass grundlegende, vertraglich vereinbarte Reiseleistungen nach Reiseantritt nicht gewährleistet werden können, für adäquate Alternativlösungen zu sorgen ohne dem Kunden einen Mehrpreis zu belasten bzw. ihm, im Fall, dass die Leistungen einen niedrigeren Preis haben, die Differenz zu erstatten. Sofern keine Alternativlösung möglich ist oder die von Arbaspàa angebotene Abhilfe vom Kunden aus ernsthaften, nachvollziehbaren und verständlichen Gründen abgelehnt wird, stellt Arbaspàa ohne Aufpreis ein Transportmittel zum Ausgangspunkt der bei Arbaspàa gebuchten Reise zur Verfügung, jedoch nur dann, wenn diese Lösung, die einzige, objektiv mögliche ist. Änderungen seitens des Kunden an bereits getätigten Buchungen, sind von Arbaspàa nur dann zu akzeptieren, wenn sie sich im Rahmen der Limits bewegen, in denen sie realisierbar sind. Entstehende Mehrkosten sind in jedem Fall vom Kunden zu tragen.

  1. Sonderwünsche

Sonderwünsche sind nur dann Vertragsinhalt, wenn Sie von Arbaspáa schriftlich bestätigt worden sind. 

  1. Haftung

Die Organisation haftet für Schäden, die dem Kunden entstanden sind aufgrund der kompletten oder teilweisen Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen, sowohl wenn diese vom Organisator selbst als auch durch Dritte durchgeführt werden, sofern nicht bewiesen werden kann, dass dieser Mangel dem Kunden selbst zuzuschreiben ist oder aufgrund von Umständen zustande kam, die außerhalb des Einflusses der Leistungsträger liegen, durch höhere Gewalt, durch Zufall zustande kam, es sich also um Umstände handelt, die Arbaspàa, trotz aller professioneller Sorgfalt, nicht vorhersehen oder abwenden konnte. Vorbehalten bleiben internationale Abkommen. Bei Sach- und Vermögensschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, ist die Haftung auf maximal den zweifachen Arrangementpreis pro Person beschränkt, außer der Schaden sei absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden; vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten und Haftungsausschlüsse in internationalen Abkommen. Arbaspáa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Zusatzprogramme, Führungen).

Für die sichere Aufbewahrung von Wertgegenständen, Bargeld, Schmuck, Kreditkarten, Foto-, Video- und Kommunikations-Ausrüstungen usw., sind Reisende selbst verantwortlich. In Hotels sind Wertgegenstände im Safe aufzubewahren. Bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder Missbrauch von abhandengekommenen Cheque- und Kreditkarten sowie Diebstahl von Bargeld usw. haftet Arbaspàa nicht.

  • Haftungsausschluss bei Safaris

In Wildschutzgebieten und Naturparks sind Unterkünfte oft nicht eingezäunt und wilde Tiere können sich frei bewegen. Jeder Reisende ist sich des Risikos bewusst und besucht diese Gebiete auf eigene Gefahr. Mitunter erhalten Sie vor Ort in bei bestimmten Reisen bei der Ankunft ein Formular zur Unterschrift. Dieses Formular entbindet die Leitung des Safariunternehmens von jeder Haftung bei Unfällen mit Autos und Tieren. Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass Sie, Ihre Verwandten und Erben auf alle Schadenersatzforderungen verzichten. Es können auch gegenüber Arbaspàa  keine Schadenersatz-forderungen gestellt werden. Wir empfehlen daher dringend den Abschluss einer entsprechenden Reiseversicherung.

  • Veranstaltungen und Ausflüge während der Reise

Außerhalb des vereinbarten Reiseprogramms können während der Reise örtliche Veranstaltungen oder Ausflüge gebucht werden. Mitunter sind solche Veranstaltungen und Ausflüge mit Risiken verbunden. Es liegt in Ihrer eigenen Verantwortung, ob Sie an solchen Veranstaltungen und Ausflügen auf Ihr eigenes Risiko teilnehmen. Arbaspàa kann aus diesem Grund für Ausflüge und Veranstaltungen, die Sie direkt vor Ort buchen, keine Haftung übernehmen.

  1. Mitwirkungspflicht

 Auch als Reisegast haben Sie die Pflicht, bestmöglich zum Gelingen der Reise beizutragen. Insbesondere haben Sie sich an die Weisungen der Reiseleitung zu halten. Hinweise auf ein korrektes Verhalten können auch in den Reiseunterlagen enthalten sein. Bei Gruppenreisen wird von den Teilnehmern erwartet, dass sie sich in die Gruppe einfügen.

  1. Assistenz

Der Organisator ist gesetzlich verpflichtet, dem Kunden die seiner professionellen Sorgfaltspflicht entsprechende Assistenz ausschließlich in Verbindung mit den Verpflichtungen hinsichtlich der vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen.

Der Organisator ist von dieser Haftung befreit, wenn die fehlende oder mangelhafte Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen auf Fehlleistungen Dritter oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

  1. Reklamationen und Kündigungen

Jeder Mangel der Vertragserfüllung muss vom Kunden unverzüglich bei Arbaspàa angezeigt werden, damit Arbaspàa, seinem örtlichen Stellvertreter oder dem Reisebegleiter die Gelegenheit zur Prüfung und Abhilfe gegeben wird. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel während der Reise  anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.  Der Kunde muss, um seine Ansprüche geltend zu machen, diese mittels Einschreiben mit Rückschein beim Organisator innerhalb von maximal 10 Arbeitstagen nach Beendigung der bei Arbaspàa gebuchten Reise einreichen. Für jeden Rechtsstreit liegt italienisches Recht zugrunde und gilt ausschließlich der Gerichtsstand La Spezia.

  1. Reiseversicherung

Arbaspàa empfiehlt seinen Kunden dringend, im Moment der Reisebuchung einer Versicherung abzuschließen, die sowohl eine Reiserücktrittskostenversicherung als auch eine Reisekranken- und –gepäckversicherung einschließt. Besonders bei Fernreisen, die z. T. in unwegsames Gelaende führen, können im Notfall erhebliche Mehrkosten durch einen aufwendigen Krankentransport etc. entstehen und eine abgeschlossene Versicherung spart so Kosten und Zeit.

  1. Stornierungsbedingungen

Bei Rücktritt durch den Kunden setzten sich di Stornokosten wie folgt zusammen, es sei denn, auf der Buchungsbestaetigung sind diese gesondert aufgeführt:

bis 90 Tage vor Reiseantritt fallen 5 % Stornierungsgebühren berechnet auf den Gesamtreisepreis an

bis 50 Tage vor Reiseantritt fallen 20 % Stornierungsgebühren berechnet auf den Gesamtreisepreis an

bis 32 Tage vor Reiseantritt fallen 40 % Stornierungsgebühren berechnet auf den Gesamtreisepreis an

bis 17 Tage vor Reiseantritt fallen 50 % Stornierungsgebühren berechnet auf den Gesamtreisepreis an

bis 8 Tage vor Reiseantritt fallen 60 % Stornierungsgebühren berechnet auf den Gesamtreisepreis an

ab 7 Tage vor Reiseantritt fallen 100 % Stornierungsgebühren berechnet auf den Gesamtreisepreis an

Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter an einem Arbeitstag bis 17,30 Uhr. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist der nächste Arbeitstag maßgebend. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. In diesem Fall können Umbuchungsgebühren oder Bearbeitungsgebühren entstehen. Bei Flugbuchungen gibt es diese Möglichkeit nicht.  

  1. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl kann der Reiseveranstalter bis 6 Wochen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

Im Falle des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl wird Arbaspàa den Kunden ein alternatives Reisedatum oder ein anderes Reiseziel zum gleichen Reisedatum anbieten. Auf Wunsch der Kunden kann die Reise auch mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl durchgeführt werden. Es wird hierbei jedoch eine Neukalkulation des Reisepreises notwendig.

  1. Einreise-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

In den Ausschreibungsunterlagen zur Buchung finden Sie die Angaben über Pass- und Einreisevorschriften. Diese Angaben gelten in der Regel für Deutsche Staatsbürger. Bürger anderer Staatsangehörigkeit informieren sich beim zuständigen Konsulat. Für die Austellung oder Verlängerung von Pässen oder die Einholung von Visa sind Sie selbst verantwortlich. Sollte ein Reisedokument nicht erhältlich sein oder wird es zu spät ausgestellt und Sie müssen die Reise absagen, gelten die Annullierungsbestimmungen. Alle Reisenden sind für die Einhaltung der Einreise-, Gesundheits-, Zoll- und Devisenvor-schriften verantwortlich. Überprüfen Sie vor der Abreise, ob Sie alle notwendigen Dokumente auf sich tragen. Es wird dringend empfohlen, dass der Reisende zu Impfungen, Gesundheitsbestimmungen und Gesundheitsvorsorge den Rat eines Tropeninstitutes und/oder Hausarztes einholt. Arbaspàa macht Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei einer eventuellen Einreiseverweigerung die Rückreisekosten zu übernehmen haben. Gleichfalls weist Sie Arbaspàa ausdrücklich auf die gesetzlichen Folgen der Einfuhr verbotener Ware hin.

  1. Insolvenzversicherung und Sicherungsschein

In Italien existiert kein Sicherungsschein, wie er bei in Deutschland getätigten Buchungen vorgesehen ist. Reiseveranstalter in Italien sind dazu verpflichtet über Ihre Versicherung einen Beitrag in einen nationalen Fond einzuzahlen, welcher im Falle einer Insolvenz für die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen in Anspruch genommen wird. Die Kunden von Arbaspàa sind demnach vollständig gesetzlich abgesichert.

   Obligatorische Mitteilung – nach Art. 16 des Gesetzes 269/98

Das italienische Recht bestraft mit Gefängnisstrafe Straftaten betreffend der Prostitution und Kinderpornografie auch wenn diese im Ausland erfolgen.   PRIVACY (ex Art.13 Rechtsverordnung n.196/03)- Gesetz zum Schutz von personenbezogenen Daten

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten findet sowohl in Papierform als auch digital statt, unter voller Einhaltung der Rechtsverordnung 196/2003, ausschließlich zum Vertragsabschluss und zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, die das Reisepaket bilden. Die Übertragung der Daten ist notwendig. Personenbezogene Daten werden nicht zum Objekt der Verbreitung, sondern lediglich an die entsprechenden Leistungsträger zum Erfüllen des vereinbarten Leistungspakets weitergegeben.

Arbaspàa srl. hat folgende Haftpflicht-Versicherungspolicen abgeschlossen:

ASSICURAZIONI ITALIANA – polizza n. C25/07/88

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